Trägerverein Hallenbad Buchenau/Lahn e.V.

Der Hallenbadverein Buchenau hat im Jahr 2006 als verantwortlicher Verein die Trägerschaft über das Hallenbad Buchenau übernommen. Unterstützt von der Gemeinde werden alle Ausgaben des Hallenbades von dem Verein übernommen.

Das Bad ist ein Mitgliederbad, d. h. die Nutzung ist nur Mitgliedern des Vereins gestattet.

Vorstand im Sinne des §26(2) BGB, hbvbuchenau@t-online.de

  1. Vorsitzender: Karl-Heinz Grebe
  2. Vorsitzender: Gerhard Schmidt

Schatzmeister: Burkhard Watzka

Schriftführerin: Elke Gönner

Das neue Vorstandsteam

In der Jahreshauptversammlung am 10.03.2023 wurde ein neuer Vorstand gewählt.

 

Von links nach rechts: Sven Strobel, Regina Saffrich, Claudia Eckert, Beate Eishauer, Burkhard Watzka, Elke Gönner, Stefanie Kaufmann, Gerhard Schmidt, Silvia Bauer, Andresas Feußner, Karl-Heinz Grebe

Bei Fragen und Anregungen erreichen Sie uns unter: hbvbuchenau@t-online.de

aktueller Vorstand:    
Karl-Heinz Grebe1. Vorsitzender
Gerhard Schmidt2. Vorsitzender
Burkhard WatzkaKassenwart
Elke GönnerSchriftführerin
Sven StrobelBeisitzer
Silvia BauerBeisitzerin
Andreas FeußnerBeisitzer
Claudia EckertBeisitzerin
Regina SaffrichBeisitzerin
Stefanie KaufmannBeisitzerin
Beate EishauerBeisitzerin

Mitgliedsbeitrag für die ganzjährige Nutzung des Bades:

Die Mitgliedsbeiträge betragen ab Januar 2022: 

Tagesmitgliedschaft:  

Jugendliche (ab 4 Jahre):                3,00 Euro

Erwachsene (ab 18 Jahre):              5,00 Euro

Jahresmitgliedschaft:  

Jugendbeitrag (ab 4 Jahre):            50,00 Euro

Einzelbeitrag (ab 18 Jahre):            85,00 Euro

Familienbeitrag:                             160,00 Euro

Passives Mitglied:                          35,00 Euro (mindestens)

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich per Lastschrift im März abgebucht.

Die Mitgliedschaft ist gültig für mindestens ein Kalenderjahr und verlängert sich um ein Weiteres, sofern der Austritt nicht vor Jahresende schriftlich erklärt wird. 

Der Beitragseinzug bei Beitrittserklärung im Kalenderjahr erfolgt quartalsweise. Bei Beitritt im 1. Quartal eines Kalenderjahres beträgt der Jahresbeitrag 100 %, bei Beitritt im 2. Quartal beträgt der Jahresbeitrag 75 %, bei Beitritt im 3. Quartal beträgt der Jahresbeitrag 50 % und bei Beitritt im 4. Quartal beträgt der Jahresbeitrag 25 %.

Der Austritt ist einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes schriftlich mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft beinhaltet die kostenlose Benutzung der Schwimmhalle zu den festgelegten Öffnungszeiten.

Satzung des Hallenbadvereins Buchenau/Lahn e.V.

  • 1 Name, Sitz und Aufgabe
  1. Der Verein führt den Namen „Hallenbadverein Buchenau/Lahn“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Biedenkopf eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Buchenau/Lahn.
  3. Der Verein ist Träger des Hallenbades Buchenau. Die Trägerschaft beinhaltet den Betrieb des Hallenbades.
  • 2 Gemeinnütziger Zweck
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und des Sports, einschließlich des Behindertensports.

Der Zwecke des Vereines wird verwirklicht u. a. durch: - die Aktivierung der Bevölkerung zum regen Besuch des Hallenbades - Schwimmkurse für Kinder, Jugendliche und Erwachsene - Durchführung von Wasserspielen für Kinder - Seniorenschwimmen - Rehabilitationsschwimmen - Wassergymnastik - Aquarobic, -fitness - Tauchsport - Förderung des Schul-Schwimmsports Die vorgenannten Zwecke sind ausschließlich gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 3 Mitgliedschaft
  1. Die Nutzung des Bades ist ausschließlich den Mitgliedern vorbehalten.
  2. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (Jugendliche, Einzelpersonen u. Familien), Personengesellschaften, Partnerschaften, Körperschaften als juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen sein. Kinder sollen längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Familienmitglied sein.
  3. Erwerb der Mitgliedschaft:

Der Antrag auf Mitgliedschaft im Verein ist unter Angabe von Name, Alter und ständigem Wohnsitz beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen dazu die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter schriftlich nachweisen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, er ist verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Hiergegen steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
  2. a) Ausschluss
  3. b) Austritt
  4. c) Tod bei natürlichen Personen
  5. d) Auflösung bei juristischen Personen (Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaften, Körperschaften oder rechtsfähige Personengesellschaften).
  6. Die Mitgliedschaft ist gültig für ein Kalenderjahr und verlängert sich um ein Weiteres, sofern der Austritt nicht vor Jahresende schriftlich erklärt wird. Der Austritt ist einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes schriftlich mitzuteilen.
  7. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat    aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
  8. Neben den ordentlichen Mitgliedern gemäß § 3 Abs. 1 – 6 besteht die Möglichkeit einer Tagesmitgliedschaft. Die Tagesmitgliedschaft entsteht mit dem Erwerb der Eintrittskarte und erlischt mit Ablauf des Tages.
  • 4 Höhe und Verwendung der Mitgliedsbeiträge
  1. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe, Fälligkeiten und Zahlungsweise  von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dazu kann eine Beitragsordnung beschlossen werden, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Daneben sind materielle und ideelle Spenden ausdrücklich erwünscht.
  2. Das aus den Mitgliedsbeiträgen und Spenden gebildete Vereinsvermögen dient der Verwirklichung der Ziele des Vereins. Es soll insbesondere wie folgt verwendet werden:

- Deckung der Personal- und Betriebskosten, soweit sie nicht durch den Vertrag  mit der Gemeinde Dautphetal geregelt sind. - Durchführung von Schwimmfesten und Schulveranstaltungen.

  • 5 Geschäftsjahr
  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 6 Organe des Vereins
  1. Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  • 7 Mitgliederversammlung
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden.
  2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens 14 Tage zuvor unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in dem amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Dautphetal und durch Aushang im Schwimmbad ein.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Entgegennahme von Erklärungen des Vorstandes, des Jahresberichts, des Kassenberichts, des Berichts der Kassenprüfer - Entlastung des Vorstandes, hierbei genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder - Wahl eines Wahlleiters zur Durchführung der Wahl des Vorstandes - Wahl des Vorstandes - Wahl von 2 Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr - Festsetzung der Mitgliedbeiträge und außerordentlichen Beiträge - Beschluss von Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen - Beschluss über Initiativen des Vereins

  1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Bei der Beschlussfassung hat jedes Mitglied eine Stimme: Natürliche Personen sind stimmberechtigt ab dem 16. Lebensjahr.

Abstimmungen erfolgen offen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Für die Ermittlung der Mehrheit ist nur das Verhältnis der Ja- zu Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Wahlen erfolgen geheim, sie können offen erfolgen, wenn niemand widerspricht. Gewählt ist, wer die meisten Ja-Stimmen erhält.

  1. Die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen sind vom Schriftführer zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu Unterzeichen.
  2. Der Vorstand kann jederzeit bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Abhaltung einer Mitgliederversammlung schriftlich beantragt haben. Die Formvorschriften von § 7 (2) sind einzuhalten. Anträge auf Aktualisierung der Tagesordnung müssen mit schriftlicher Begründung spätestens 3 Tage vor der einberufenen Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Die einberufene Versammlung entscheidet dann mit 2/3 Mehrheit über eine entsprechende Ergänzung der Tagesordnung.
  3. a) Die Ämter des Vereinsvorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  4. b) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 8, Buchstabe a) beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
  • 8 Der Vorstand

 Die nun folgenden männlichen Anreden schließen die weiblichen Anreden mit ein.

  1. a) Der Vorstand besteht aus 6, höchstens jedoch 10 Mitgliedern, nämlich:

- dem Vorsitzenden - dem zweiten Vorsitzenden - dem Schriftführer - dem Schatzmeister - und mindestens 2 und höchsten 6 Beisitzern, denen durch Vorstandsbeschluss  weitere Aufgaben aufgegeben bzw. übertragen werden.

  1. b) Vorstand im Sinne des § 26 (2) BGB sind

- der erste Vorsitzende - der zweite Vorsitzende - der Schriftführer - der Schatzmeister Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch jeweils 3 Vorstandsmitglieder vertreten, darunter immer der erste oder zweite Vorsitzende.

  1. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung - die Einrichtung der Arbeitsgruppen - die Behandlung der Anregungen und Vorschläge der Arbeitsgruppen - Personal- und Sachfragen zur Betreibung des Hallenbades - Festlegung von Gliederungen zur internen organisatorischen Struktur und Verwaltungsordnung

  1. Jedes Mitglied des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Mehrfache Wahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode führen Vorstandsmitglieder ihre Ämter bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl fort.
  • 9 Arbeitsgruppen
  1. Zur Bewältigung besonderer Vereinsaufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen, deren Name, Aufgabengebiet, personelle Zusammensetzung und Tätigkeitsdauer dabei genau zu beschreiben ist. Die Mitgliederversammlung beruft dann die Arbeitsgruppenmitglieder für jeweils 1 Jahr. Die Sprecher der Arbeitsgruppen können bei Bedarf an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.
  • 10 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3 Mehrheit einer ordnungsgemäße einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Absicht, den Verein aufzulösen, muss in der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung  angekündigt werden.
  2. Das bei Auflösung oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sich ergebende Vereinsvermögen fällt an die Gemeinde Dautphetal mit der Auflage, es zu gemeinnützigen Zwecken im Ortsteil Buchenau zu verwenden.
  3. Die Auflösung des Vereins ist der Verleihungsbehörde mitzuteilen.

Dautphetal-Buchenau, den 25. Januar 2018

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